Die neue Grundsteuer: Was Eigentümer nun tun und beachten müssen!

Zum 01. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Statt wie bisher nach den sogenannten Einheitswerten werden dann die Grundsteuerwerte der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt nahezu bundesweit bis auf wenige Ausnahmen (Bundesländer wie Bayern, Baden-Würtemberg, Hamburg und Niedersachsen gehen da einen anderen Weg).

Daher muss jeder Eigentümer eines Grundstücks in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben, auf deren Basis die neuen Grundsteuerwerte ermittelt und festgestellt werden.
Wichtig: Dafür steht ein nur recht kleines Zeitfenster zur Verfügung, nämlich vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022.

Auch müssen die Erklärungen auf elektronischem Wege, also online per Elster (das ist die Steuersoftware der Finanzbehörden) abgegeben werden. Und dafür benötigen die Grundstückseigentümer ein elektronisches Zertifikat, welches rechtzeitig zu beantragen ist. Dies ist direkt unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl möglich.

Welche Daten dann tatsächlich dem Finanzamt übermittelt werden müssen, hängt davon ab, in welchem Verfahren das jeweilige Grundstück zu bewerten ist. Zum Beispiel werden Wohngrundstücke, dazu zählen Einfamilienhäuser, Eigentumwohnungen und Mietwohngrundstücke, nach dem Ertragswertverfahren beurteilt.

In jedem Fall sind grundlegende Daten wie Anschrift sowie die Katasterangaben (Flur, Gemarkung, Flurstück) anzugeben. Diese Informationen finden Sie beispielsweise auf einer Liegenschaftskarte aber meist auch auf dem aktuellen Einheitswert- oder Grundsteuerbescheid sowie natürlich im Grundbuch.

Damit das Finanzamt überhaupt den Wert ermitteln kann, sind die Fläche des Grundstücks sowie der aktuelle Bodenrichtwert anzugeben. Außerdem wird das Baujahr des Gebäudes benötigt.

Den Bodenrichtwert können Sie telefonisch beim zuständigen Gutachterausschuss erfragen. Alternativ kann man diesen auch im Internet abrufen. Beispielsweise im Land Brandenburg ist dies über folgende Seite möglich: https://www.boris-brandenburg.de/boris-bb/ .

Bei einer Eigentumswohnung sind zusätzlich die Größe des gesamten Grundstücks sowie die Miteigentumsanteile anzugeben. Hier kann Ihre Hausverwaltung die wichtigsten Informationen zur Verfügung stellen.

Bei Nicht-Wohngebäuden, beispielsweise Büro- und Praxisgebäuden etc., erfolgt die Beurteilung nach dem Sachwert. Dazu sind Angaben wie beispielsweise die Brutto-Grundfläche aus der Bauakte zu entnehmen oder bei Bedarf entsprechend zu ermitteln.

Tipp: Fragen rund um dieses Thema können Sie auch mit Ihrem Steuerberater besprechen, der Ihnen dabei sicherlich behilflich ist.