Wintercheck rund um’s Haus: Der richtige Winterdienst

Nachdem in den letzten Jahren die Winter eher wenig Eis und Schnee mit sich brachten, haben wir es nun wieder mit winterlichen Verhältnissen zu tun. Derzeit ein großes Thema: Was ist eigentlich Winterdienst und wer ist dafür verantwortlich?

Winterdienst: Wer ist zuständig?

Die kalte Jahreszeit bringt oft Schnee und Eis und damit bestimmte Verkehrssicherungspflichten mit sich. Doch wer muss sich eigentlich um die Schneebeseitigung und das Abstreuen der angrenzenden Gehwege kümmern? Dies ist in den den Satzungen der Städte und Gemeinden geregelt. In der Regel ist dafür der Anlieger, also der Immobilieneigentümer oder auch eine Eigentümergemeinschaft verantwortlich. “Kommen die Eigentümer diesen Pflichten nicht oder nicht sachgemäß nach, drohen Bußgelder”. Zusätzlich können sich Schadenersatzpflichten in nicht unerheblicher Höhe ergeben, wenn Dritte beispielsweise durch Eisglätte einen Schaden erleiden.

Wo ist dies geregelt?

Hier lohnt ein Blick in die Straßenreinigungssatzung der Stadt oder Gemeinde. Es ist sinnvoll, sich umfassend über die vor Ort geltenden Regeln zu informieren, insbesondere, wie die Zuständigkeitsbereiche von Kommunen und Anlieger abgegrenzt sind und auf welcher Breite die Wege gesichert sein müssen.

Wie und zu welchem Zeitpunkt ist der Winterdienst auszuführen?

Grundsätzlich gilt, dass der Gehweg vor dem Grundstück bzw. vor dem Haus, der Hauseingang und häufig auch der Weg zu den Mülltonnen verkehrssicher sein müssen. Auch Hydranten sind von Eis- und Schnee unbedingt freizuhalten.

Die Pflicht zur Schneebeseitigung und zur Ausbringung von Granulat oder Sand besteht bei entsprechender Witterung in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Schneit es mehrfach am Tag oder bildet sich wiederholt Glatteis, bedeutet das, dass unter Umständen mehrmals dem Winterdienst nachgekommen werden muss. Sollte es andauernd und kontinuierlich schneien oder sich Eis bilden, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse bessern. Allerdings ist in einem solchen Fall Vorsicht geboten. Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.

Können auch Mieter in die Pflicht genommen werden?

Natürlich kann der Eigentümer die Streupflicht, etwa bei einem Mehrfamilienhaus auch an einen oder mehrere Mieter übertragen. Er muss nur dafür sorgen, dass die Räumung der Wege sowie das Streuen dann auch wirklich erfolgt. Das muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein. Eine entsprechende Klausel in der Hausordnung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese vor Vertragsabschluss einsehen konnte. Beauftragt ein Eigentümer einen professionellen Winterdienst, steht er als Auftraggeber in der Kontrollpflicht. Wurden Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, muss nachgebessert werden. Die Kosten für einen professionellen Winterdienst sind i.d.R. als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar.

Quelle: auszugsweise Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.