Häufig gestellte Fragen zum Thema Immobilien

Ganz egal, ob Sie eine Immobilie verkaufen oder kaufen, vermieten oder mieten möchten – das Thema wirft regelmäßig viele Fragen und manchmal auch Probleme auf. Hier finden Sie Antworten auf die meistgestellten Fragen zum Thema Immobilien, geordnet für Verkäufer, Vermieter, Käufer und Mieter.

FAQ für Verkäufer von Immobilien

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FAQ für Vermieter von Immobilien

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FAQ für Käufer von Immobilien

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FAQ für Mieter von Immobilien

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FAQ allgemeine Fragen rund um das Thema Immobilien

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FAQ für Verkäufer von Immobilien

Der Wert Ihrer Immobilie lässt sich nicht per Ferndiagnose oder anhand weniger händerisch zusammengestellter Eckdaten ermitteln.
Er hängt von sehr vielen Faktoren ab, wie z.B. Baujahr, Zustand, Ausstattung, Wohnfläche, Zimmeranzahl, Grundstücksfläche, Lage sowie der aktuellen Situation am lokalen Immobilienmarkt. Er kann daher nicht pauschal, beispielsweise durch Bewertungstools im Internet, ermittelt werden, diese Ergebnisse sind erfahrungsgemäß sehr ungenau und können höchstens als grobe Orientierung dienen.

Gerne erstellen wir für Ihre Immobilie eine individuelle Marktpreis-Einschätzung.

Ob und welche Kosten entstehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Umfang und Höhe der eventuellen Kosten richten sich beim Verkauf einer Immobilie nach deren Wert und den individuellen Umständen beim Verkauf.

Folgende Kosten können auf Sie zukommen:

  • Wertgutachten (sofern tatsächlich erforderlich):
    Wenn sie den exakten Wert Ihrer Immobilie vor dem Verkauf ermitteln lassen wollen, wird ein Sachverständiger für die Bewertung von Immobilien hierfür z.B. bei einem Haus mit einem Verkehrswert von 250.000,- € etwa 1.350,- € an Honorar berechnen.
  • Kosten für den Energieausweis:
    Dieser ist beim Verkauf einer Immobilie seit dem 01.05.2014 Pflicht. Die Kosten liegen je nach der benötigten Art des Energieausweises zwischen ca. 25,- € und 500,-€.
    Im Zuge des Verkaufs einer Immobilie durch SATHI-Immobilien ist der Energieausweis für den Verkäufer inklusive.
  • Notargebühren:
    Die Kosten des notariellen Kaufvertrags trägt in der Regel der Käufer, dennoch kann es Kostenpositionen geben, die den Verkäufer betreffen.
    Für die Löschung von Rechten Dritter, beispielsweise noch eingetragener Grundschulden aufgrund einer Immobilienfinanzierung oder einem Wohnrecht berechnet der Notar eine Gebühr für die zu beantragende Löschung. Auch seitens des Grundbuchamts oder dem Grundschuldgläubiger werden hier entsprechende Gebühren verlangt.
    (Bitte setzen Sie sich bezüglich der genauen Gebühren mit Ihrem Notar in Verbindung.)
  • ggf. Maklercourtage:
    Beauftragen Sie einen Immobilienmakler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, fällt eine Courtage (sogenannte Provision) an. Diese ist allerdings erfolgsabhängig, wird also erst mit Abschluss eines beurkundeten Kaufvertrags geschuldet.

    Für Einfamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen gilt in Deutschland die gesetzliche Regelung zur sogenannten Provisionsteilung, das heißt die Provision wird hälftig jeweils durch den Verkäufer sowie den Käufer getragen. Mit dieser Regelung sorgt der Gesetzgeber für eine gerechte Kostenverteilung.

  • Spekulationssteuer:
    Veräußern Sie eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf bzw. der Fertigstellung und haben die Immobilie nicht mindestens in den vorangegangenen 2 Jahren selbst bewohnt, kann ein Spekulationsgeschäft vorliegen. Die daraus entstanden Einnahmen müssten Sie dann versteuern. Die Höhe der Steuer bemisst sich am persönlichen Steuersatz. (Bitte wenden Sie sich hierzu vor Verkauf einer Immobilie an einen Steuerberater Ihres Vertrauens.)
  • ggf. Vorfälligkeitsentschädigung:
    Diese Position wird gern unterschätzt, kann aber erhebliche Auswirkungen haben.
    Wenn die Zinsbindungsfrist des Darlehens für die Immobilie, die Sie verkaufen wollen, noch nicht abgelaufen ist, kann Ihr Finanzierungspartner bei der Kündigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung einfordern, denn ein Darlehensvertrag ist erst nach diesem Zeitraum unter Einhaltung der Kündigungsfristen für Sie ohne Kosten kündbar.
    Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind verschiedene Faktoren entscheidend. So spielt die Restschuld, die Höhe der vereinbarten Zinsen, der Zinssatz und die verbleibende Darlehenszeit eine große Rolle.

    Für die Berechnung gibt es zwei Berechnungsmethoden. Bei der günstigeren sog. Aktiv-Passiv-Methode werden z.B. die fehlenden Zahlungen bei der vorzeitigen Ablösung erfasst. Der Schaden für den Kreditgeber (Bank) zeigt sich in der Differenz aus dem vorzeitig zurückgezahlten Kapital und dem Betrag, der regulär am Ende der Laufzeit des Kredits an den Kreditgeber geflossen wäre. Des Weiteren darf eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden, sodass die vorzeitige Ablösung des Darlehens recht teuer werden kann. Bauspardarlehen sind hiervon ausgenommen und können jederzeit ohne Kosten gekündigt werden.
    (Bitte setzen Sie sich diesbezüglich unbedingt vor dem Verkauf Ihres Hauses mit Ihrem Finanzierungspartner in Verbindung)

  • ggf. Gewerbesteuer (sogenannte Drei-Objekt-Grenze):
    Wenn Sie in den letzten fünf Jahren mehr als drei Immobilien zeitnah zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung verkauft haben, kann die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze dazu führen, dass die Gewinne aus den Verkaufserlösen den Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel unterliegen und somit steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Der Gewerbesteuerhebesatz wird von den Kommunen festgelegt.
    (Befragen Sie hierzu bitte vor Verkauf der Immobilie Ihren Steuerberater.)
  • Kosten für die Beräumung/Freimachung der Immobilie:
    Nach Zahlung des Kaufpreises wird der Käufer die Immobilie übernehmen wollen.
    Sofern sich im Haus noch Möbel, Gegenstände oder nicht mehr benötigte Gartengeräte befinden und eine Übergabe in leerem/beräumtem Zustand vereinbart wurde, ist der Verkäufer für die Beseitigung dieser Gegenstände zuständig. Die Entsorgung kann beispielsweise im Rahmen der meist kostenfreien Sperrmüllentsorgung (regional unterschiedlich geregelt) oder durch die Abgabe im Recyclinghof erfolgen.
    Bei Bedarf organisieren wir im Zuge eines Maklerauftrags die Beräumung auch für Sie.

Ja, seit dem 01.05.2014 ist der Energieausweis beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung bis auf die wenigen am Schluss aufgeführten Ausnahmen gesetzlich vorgeschrieben.

Ein Bußgeld bis zu 15.000,- € droht bei Nichtbeachtung dieser Pflicht!

Der Energieausweis muss spätestens zur Besichtigung vorgelegt werden. Gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (auch ebay-Kleinanzeigen, Immobilienportale) ebenfalls betroffen. Werte des Energieausweises müssen in der Werbung aufgeführt werden, wenn Sie einen Ausweis haben. § 16 a Abs. 2 verlangt die Pflichtangaben in Anzeigen nur bei Vorliegen eines Energieausweises. Wörtlich: „und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor“. Deshalb kann man davon ausgehen, dass fehlende Angaben in der Anzeige nicht abmahnbar sind, wenn der Energieausweis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Hilfreich ist die Werbung mit dem Zusatz, dass der Ausweis „nicht vorliegt”.

Von der Energieausweispflicht befreit sind nur:

  • Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen
  • Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50m²
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden (weniger als 4 Monate oder unter 25 % einer ganzjährigen Nutzung) wie etwa Ferienhäuser

Bei der Aufnahme Ihrer Immobilie gehen wir mit Ihnen gemeinsam die Liste der benötigten Unterlagen durch, die für eine fachgerechte Vermarktung aber insbesondere für die Käufer sowie das finanzierende Kreditinstitut notwendig sind. Sollten evtl. Unterlagen nicht auffindbar sein, sind wir Ihnen bei der Besorgung oder Neuerstellung behilflich.
Neben den üblichen Unterlagen wie Grundbuchauszug, Liegenschaftskarte, Energieausweis sowie lesbaren Grundriss-Zeichnungen werden weitere Informationen benötigt. Dazu zählen bei Gebäuden die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche sowie des umbauten Raums. Auch Ansichten, Schnittzeichnungen sowie Baubeschreibung können erforderlich werden.
Beim Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken ist ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis sowie auf Wunsch mancher Kreditinstitute auch eine Auskunft aus dem Altlastenkataster sowie eine Bauplanungsauskunft der Gemeinde notwendig.
Die Beschaffung bzw. Erstellung aller benötigten Unterlagen erledigen wir von SATHI-Immobilien für Sie.

In einem Exposé werden alle wesentlichen Merkmale des Verkaufsobjekts zusammengefasst und bieten einem Interessenten die Möglichkeit, sich bereits vor Besichtigung einen Eindruck von der Immobilie zu verschaffen. Es informiert über die Immobilie, deren Ausstattung, Bauweise sowie natürlich Lage. Wichtig ist die Verwendung geeigneter hochwertiger Fotoaufnahmen, grafisch ansprechend aufgearbeiteter Grundrisse sowie gut verständlicher Beschreibungen.

Ein gutes Exposé bietet dem Interessenten im Vorfeld die Möglichkeit, sich umfangreich über die Immobilie zu informieren. Das spart unnötige Besichtigungstermine und viel Zeit.

Wir von SATHI-Immobilien erstellen umfangreiche Exposés, die auch für den Dialog mit Banken geeignet sind. Beim Finanzierungsgespräch mit Baufinanzierern muss in der Regel ein aussagekräftiges und informativ vollständiges Exposé vorgelegt werden, das als Grundlage für eine erste Einschätzung der Finanzierbarkeit herangezogen wird.

Auch die Funktion eines qualifizierten Exposés zur Vermeidung sogenannter Haftungsfallen für Privatverkäufer erläutern wir Ihnen selbstverständlich gern.

Ein professioneller und seriöser Immobilienmakler kennt den regionalen Immobilienmarkt bestens und hat das „Handwerkszeug“ für einen fach- und marktgerechten Verkauf. Er ist in der Lage, einen realistischen Kaufpreis zu ermitteln, der Ihrer Immobilie und der aktuellen Marktsituation auch gerecht wird.
Ein zu hoch angesetzter Kaufpreis führt beim Verkauf der Immobilie zu Verlusten für den Eigentümer. Bei einem zu niedrigen Preis ist der Verlust beim Verkauf Ihrer Immobilie sogar von Anfang an garantiert, es wird schwierig diesen nachträglich noch einmal nach oben anzupassen.

Der Verkauf einer Immobilie ist mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand, aber auch enormen Haftungsrisiken verbunden. Vielen Eigentümern fehlt einfach die Zeit und das Know-how, um sich dieser Aufgabe mit dem benötigten Fachwissen und der erforderlichen Zeit angemessen zu widmen.
Lesen sie hierzu auch den Ratgeber “Deshalb sollten Sie einen Immobilienmakler beauftragen“.

Sollten wir von SATHI-Immobilien wider Erwarten keinen geeigneten Käufer für Ihre Immobilie finden, ist dies unser finanzielles Risiko. Denn wir arbeiten ausschließlich erfolgsabhängig. Wenn wir Ihr Haus, Grundstück oder Ihre Wohnung nicht innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Maklervertrags veräußern, fallen keine Aufwandsentschädigungen oder sonstige Kosten für Sie an.
Dies ist ein weiterer Grund, warum wir uns immer zu 100% für Sie und den Verkauf Ihres Hauses einsetzen und die Vermarktungsaktivitäten konsequent vorantreiben.

Die Höhe der Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist je nach Region unterschiedlich und nicht gesetzlich geregelt.

Die Provision beträgt im Rahmen der sogenannten Provisionsteilung für den Verkäufer und Käufer der Immobilie bei uns in der Regel jeweils etwa 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inkl. MwSt.

Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gilt seit Ende 2020 die gesetzliche Regelung, wonach die Provision hälftig zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden muss.

Wurde der potentielle Käufer gefunden und die Finanzierung sichergestellt, dann ist es an der Zeit, den Notar mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs zu beauftragen.
Da der Käufer einer Immobilie das Notar-Wahlrecht hat (“Wer zahlt, bestimmt”) kann dieser den Notar beauftragen. Im Rahmen unseres Verkaufsservices bieten wir den Käufern hierbei unsere Unterstützung an und übermitteln an den ausführenden Notar die vom Käufer und Eigentümer benötigten Informationen. Zusätzlich stimmen wir, nach den evtl. vorliegenden Fristen, mit dem Notar einen für alle Parteien passenden Termin für die Beurkundung ab.

WICHTIG: Erst nach Abschluss des Kaufvertrags beim Notar wird eine Provision geschuldet.

Unser Versprechen auch an die Verkäufer ist eine vollständige Abwicklung des Vermarktungsvorgangs. Das heißt, Verkäufer zahlen ihre Provision bei uns erst dann, wenn der Kaufpreis auf ihrem Konto eingegangen ist.

Wenn Sie Ihre Immobilie nach der Freigabe des Notars an den Käufer übergeben, müssen Sie alle Schlüssel, den Energieausweis sowie die Objekt- und Versicherungsunterlagen an den neuen Besitzer aushändigen. In dem mit dem Käufer gemeinsam erstellten Übergabeprotokoll müssen alle Zählerstände wie z.B. Strom, Wasser und Gas festgehalten werden.

Unser Tipp:
Informieren Sie die Energieversorger umgehend schriftlich über den Besitzübergang und die erfassten Zählerstände.

Wir von SATHI-Immobilien führen die Übergabe der Immobilie immer gemeinsam mit beiden Parteien durch und erstellen auch das Übergabeprotokoll mit allen erforderlichen Angaben und Daten.

In den meisten Fällen ist der Verkauf einer privaten Wohn-Immobilie steuerfrei. Eine sogenannte Spekulationssteuer fällt nur an, wenn keine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

  • die Immobilie wurde ausschließlich vom Eigentümer genutzt
  • die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangen Kalenderjahren vom Eigentümer selbst bewohnt
  • zwischen Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie und deren Veräußerung liegen mindestens 10 Jahre

Sollten Sie jedoch mehr als drei Immobilien in fünf Jahren erwerben bzw. erstellen und verkaufen, wird die sogenannte „Drei-Objektsgrenze” überschritten und der Verkauf der Immobilien fällt steuerlich unter den gewerblichen Grundstückshandel.
(Von dieser Regelung kann das Finanzamt aber im Einzelfall abweichen, wenn bereits beim Kauf eine Veräußerungsabsicht vorlag.)
Hinweis: Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sollen Sie lediglich auf eine evtl. Steuerproblematik aufmerksam machen. Sie sind unverbindlich, wir können dafür keine Haftung übernehmen. Bitte befragen Sie zu allen genannten Punkten auch unbedingt Ihren Steuerberater.

FAQ für Vermieter von Immobilien

Wir stellen Ihnen selbstverständlich den potentiellen Mieter für Ihre zu vermietende Immobilie vor und gehen gemeinsam die vorzulegenden Bewerbungsunterlagen durch. Sollte der Mieter Ihren Vorstellungen nicht entsprechen, so werden wir uns, ohne zusätzliche Kosten für Sie, erneut auf die Suche nach einem geeigneten Mieter begeben.

Ja, die Übergabe des Mietobjekts an den zukünftigen Mieter ist in unserem Leistungsspektrum selbstverständlich enthalten.

Hier erfahren Sie mehr über unseren umfangreichen Vermietungsservice.

Die Suche nach einem geeigneten und zuverlässigen Mieter gestaltet sich oftmals schwierig. Neben der Prüfung der bonitären Situation sind eine Vielzahl weiterer Punkte zu beachten.

Wenn es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt, ist die Höhe der Mietkaution auf das Dreifache der monatlichen Kaltmiete begrenzt. Bei der Kaltmiete handelt es sich um die vereinbarte Miete abzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen. Gesetzlich geregelt ist dies im BGB § 551 Abs. 1.

Als Vermieter können Sie aber nicht nur eine Kaution als Mietsicherheit verlangen, sondern z.B. auch eine Bürgschaft. Zu beachten ist dabei, dass beide Sicherheiten nicht das Dreifache der Kaltmiete übersteigen dürfen. Andernfalls liegt eine unzulässige Doppelsicherung vor, was zur Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Mietkautionsregelung führen kann.

Die Art der Mietkaution können die Mietvertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Der Vermieter muss aber die im Rahmen des Mietverhältnisses erhaltene Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem verzinsten Mietkautionskonto anlegen.
Folgende Formen sind z. B. möglich:

  • Barkaution: Der Mieter überweist dem Vermieter die vereinbarte Summe auf das vom Vermieter genannte Konto. Da der Vermieter auf Grund einer möglichen Insolvenz die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss, empfiehlt es sich als Vermieter, bereits vor der Vermietung einer Immobilie ein insolvenzfestes Kautionskonto anzulegen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
  • Sparbuch: Der Mieter eröffnet auf seinen Namen ein Sparkonto bei einer Bank oder Sparkasse seiner Wahl und verpfändet das dazugehörige Sparbuch an den Vermieter
  • Bankbürgschaft: Hier bürgt die Bank des Mieters für seine Bonität, die Bürgschaftsurkunde erhält der Vermieter
  • Mietkautionsdepot (eher selten): Mieter können hier Ihre Kaution auch in Renten-, Immobilien- und Garantiefonds investieren. Das Guthaben des Mietkautionsdepots muss jedoch an den Vermieter verpfändet werden. (Allerdings fallen meist Depotgebühren und Ausgabeaufschlag an.)
  • Kautionsschutzbrief: Hier wird die Mietkaution in Form einer Versicherung zu Gunsten des Vermieters abgesichert. Der Mieter muss lediglich einen “Versicherungsbeitrag” entrichten wie z.B. bei einer Haftpflichtversicherung und bleibt so liquide.

Die Pflichten des Vermieters sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 535 verankert.
Im Wesentlichen hat der Vermieter folgende (Haupt-)Pflichten:

  • Die Wohnung oder das Haus zur Verfügung zu stellen. Insbesondere: Den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
  • Instandhaltung und Reparatur, hier: Während der Mietzeit die Wohnung in dem Zustand zu erhalten, wie Sie angemietet wurde.
  • Gestattung der Aufnahme von engen Familienmitgliedern wie z.B. Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern, wenn dadurch die Wohnung nicht überbelegt wird.

FAQ für Käufer von Immobilien

Die zusätzlichen Kosten beim Immobilienkauf werden auch als Erwerbsnebenkosten bezeichnet und sind die Kosten, die in Verbindung mit dem Kauf von Haus, Grundstück oder Wohnung zusätzlich zum eigentlichen Kaufpreis anfallen.
Mit folgenden Kaufnebenkosten sollten Sie beim Kauf einer Immobilie rechnen:

  • Notarkosten:
    Diese richten sich übrigens nicht nach dem Arbeitsaufwand und sind auch nicht verhandelbar, sondern nach der Höhe des notariell beurkundeten Kaufpreises (Geschäftswert). Der Notar berechnet für seine Dienstleistung ca. 1,5-1,8 % des Kaufpreises.
  • Grunderwerbssteuer:
    Die Grunderwerbssteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und beträgt in Brandenburg derzeit 6,5 % des Kaufpreises.
  • Maklercourtage:
    Wird die Immobilie über einen Immobilienmakler erworben, beträgt die Courtage (Provision) für den Käufer in Berlin-Brandenburg historisch gewachsen in der Regel 5,95-7,14 % des beurkundeten Verkaufspreises der Immobilie.
    Erwerben Sie die Immobilie bei SATHI-Immobilien, beträgt die Courtage (Provision) in der Regel 3,57 % des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer.

Eine wichtige Frage, die man unbedingt vor Beginn der Immobiliensuche klären sollte. Um genau bestimmen zu können, bis zu welcher Kaufsumme Sie sich eine Immobilie leisten können, muss ein Kassensturz gemacht werden. Sämtliche persönliche Einnahmen und Ausgaben sowie die Rücklagen (also Eigenkapital) sollten analysiert werden. Um sich einen ersten Überblick über Ihre finanziellen Möglichkeiten zu verschaffen, empfehlen wir die Beratung durch einen Finanzierungsberater. Mit diesem können Sie Ihre finanziellen Optionen beim Immobilienkauf im Vorfeld abstimmen.

Um diese Frage richtig beantworten zu können, muss man vorab erwähnen, dass umgangssprachlich die Begriffe Eigentum und Besitz meist gleichgesetzt werden. Rechtlich besteht aber ein entscheidender Unterschied. Denn dem Eigentümer gehört eine Sache, der Besitzer hat lediglich das Recht, eine Sache zu nutzen. Besitz und Eigentum einer Sache können also auseinanderfallen. Ebenso verhält es sich mit den Zeitpunkten von Besitzübergang und Eigentumsübergang. Sie sind nicht notwendigerweise identisch.
Beim Kauf einer Immobilie findet der Besitzübergang (Verfügungsgewalt) in der Regel vor dem Eigentumsübergang statt. Im notariellen Kaufvertrag ist festgehalten, dass die Schlüsselübergabe unmittelbar nach der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgt. Dieser Termin liegt in der Regel vor der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. Mit der Übergabe des Schlüssels erhält der Käufer zwar das Recht, die Immobilie zu nutzen und wird zum Besitzer, ist aber durch die fehlende Eintragung bzw. Umschreibung im Grundbuch noch kein Eigentümer. Durch den Besitzübergang hat der Käufer ab diesem Zeitpunkt die mit der Immobilie verbundenen Rechte und Pflichten (Nutzen und Lasten) zu tragen und beispielsweise für Verkehrssicherheit zu sorgen. Der eigentliche Eigentumsübergang wird je nach Grundbuchamt oft erst mehrere Monate nach der Schlüsselübergabe durch die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch ausgelöst.

FAQ für Mieter von Immobilien

Die passende Wohnung zu finden oft garnicht so leicht. Deshalb sollte man die Immobiliensuche auch nicht überstürzt angehen, sondern gut vorbereiten.

Dabei sind folgende Punkte zu bedenken und bei der eigentlichen Suche zu beachten:

  • Wie groß darf und muss die Wohnung sein?
    Hier sollte man sich im Klaren darüber sein, wieviele Zimmer benötigt werden. Ist beispielsweise Nachwuchs geplant oder die Verlagerung des Jobs ins Homeoffice möglich, sollte die Anzahl der Zimmer entsprechend passen.

    Lassen Sie sich nicht nur von der Größenangabe in Quadratmeter leiten. Diese sagen über die Funktionalität der Wohnung noch nicht viel aus. Denn oft sind Wohnungen ungünstig geschnitten, beispielsweise durch große Flure. Hier lohnt ein Blick auf den Grundriss.

  • Die Lage... wichtig, wichtiger, am wichtigsten!
    Oft ist man froh, die perfekte Wohnung zu einem bezahlbaren Preis gefunden zu haben. Der Zuschnitt und die Ausstattung sind nahezu perfekt.
    Aber die Lage auch? Das sollte man im Vorfeld unbedingt genauer betrachten.
    Denn die Verkehrsanbindung sowie Infrastruktur im Umfeld sind wichtige Kriterien. Wie ist die Verkehrsanbindung, idealerweise auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln?
    Welche Infrastruktur, beispielsweise Einkaufsmöglichkeiten, medizinische Einrichtungen oder Kita und Schule gibt es in der Nähe?
    Informieren Sie sich dazu immer vor Vertragsabschluss. Am besten erkunden Sie das Umfeld einfach selbst.
  • Was darf mich meine Wohnung kosten?
    Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich sollten aber die Mietkosten, also inklusive Heiz- und Nebenkosten sowie Strom in einem angemessenen Verhältnis zum Haushaltseinkommen stehen. Bitte bedenken Sie, dass weitere Kosten, wie beispielsweise für den Internetanschluss, die GEZ oder Kabel-TV zusätzlich die Haushaltskasse belasten. Auch sollte die Miete auch dann noch bezahlbar sein, wenn das Einkommen beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit geringer ausfällt.
  • Wohnung oder Haus? Was darf es sein?
    Wer einen Garten sein eigen nennen möchte, wird natürlich ein Haus mit entsprechender Grundstücksfläche bevorzugen. So lässt sich das Trampolin oder der Badepool aufbauen, man kann ungestört grillen.
    Ein weiterer Vorteil: Bei einem Haus kann man die laufenden Betriebskosten direkt beeinflussen. So bestimmt man den Energie- und Wasserverbrauch durch sein Nutzungsverhalten selbst und kann teilweise auch die Anbieter frei wählen.
    Jedoch bringt ein Haus zur Miete auch Pflichten mit sich. So ist in den meisten Mietverträgen geregelt, dass sich der Mieter neben der Gartenpflege auch um die Verkehrssicherung, also beispielsweise den Winterdienst kümmern muss.
  • Wo finde ich die richtige Miet-Immobilie?
    Im ersten Schritt denkt man hier natürlich an die namhaften Immobilienportale, beispielsweise:

    IVD24Immobilien.de
    Immobilienscout24.de

    Aber aufgrund der regional teilweise knappen Angebote lohnt es sich auch, andere Wege zu gehen. So empfehlen wir, sich auch bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften nach freien Wohnungen zu erkundigen oder wenn möglich in Wartelisten aufnehmen zu lassen.

Die Kosten für die Miete setzen sich aus dem Kaltmietpreis und den Nebenkosten zusammen.

Bei den Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) unterscheidet man einerseits

kalte Betriebskosten: dazu zählen beispielsweise Wasser, Versicherungen, Hausreinigung, Gartenpflege etc.

warme Betriebskosten: darunter sind die Kosten der Beheizung (Energieverbrauch, Wartung, Schornsteinfeger) sowie der Warmwassererzeugung zu verstehen. Auch die Kosten des Abrechnungsdienstes sind darin enthalten.

Die Höhe der Betriebskosten kann man durch sein eigenen Nutzungsverhalten in bestimmtem Maße selbst beeinflussen. Oft schwanken diese aber auch in Abhängigkeit von der Entwicklung der Energiepreise, insbesondere Gas, Öl und Strom.

Unser Tipp:
Achten Sie bitte auch auf die Zusatzkosten wie z.B. Strom, oder Telefon (Internet). Diese sind in der Regel nicht in der Miete enthalten.

Bei Interesse an einem Mietobjekt sollten Sie nach erfolgter Besichtigung folgende persönliche Unterlagen zeitnah persönlich oder per E-Mail zur Verfügung stellen:

  • Selbstauskunft (siehe unten Link)
  • Einkommensbescheinigungen der letzten drei Monate
  • Schufa-Auskunft (Bitte nur die Verbraucherauskunft)
  • ggf. eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
  • eine Kopie des Personalausweises (erst bei Mietvertragsunterzeichnung

Eine Mieterselbstauskunft zur Wohnungsbewerbung können Sie sich hier herunterladen: Interessenten-Selbstauskunft Wohnung 2022

FAQ allgemeine Fragen rund um das Thema Immobilien

Die gesetzliche Regelung zum Bestellerprinzip trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Die Regelung besagt, dass Makler bei der Vermittlung von Miet-Wohnimmobilien ausschließlich von demjenigen bezahlt werden müssen, welcher den Makler beauftragt hat – also bestellt hat. In der Regel ist das somit der Vermieter.
Wohnungssuchende zahlen daher grundsätzlich, wenn sie keinen schriftlichen Suchauftrag für eine Mietwohnung oder ein Miethaus mit einem Vermittler vertraglich vereinbaren, keine Provision.
Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien und nicht für gewerbliche Immobilien.

Für das Zustandekommen eines Maklervertrags ist die Schriftform nicht erforderlich.
Bei dem in Textform abgeschlossenen Maklervertrag handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag.

In diesem Fall sind Immobilienmakler (wie auch andere Dienstleister) vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Sie über Ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren.
Aber nur durch den Abschluss eines solchen Fernabsatzvertrags entsteht seitens des Maklers noch kein Provisionsanspruch an den Interessenten - also Ihnen als Kunden auch noch keine Kosten.
Erst durch eine erfolgreiche Vermittlung (notarielle Beurkundung des Kaufvertrags für die Immobilie) wird der Provisionsanspruch des Maklers ausgelöst.
So sind z.B. die Zusendung des Exposés, die persönliche oder telefonische Beratung und die Besichtigung der Immobilie mit dem Makler für die Interessenten noch nicht mit Kosten verbunden.
Bei Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip. Die Regelung besagt, dass Makler von Mietwohnungen ausschließlich von demjenigen bezahlt werden müssen, welcher den Makler beauftragt hat – also bestellt hat. In der Regel ist das, bis auf wenige Ausnahmen, somit der Vermieter.

Wir planen Besichtigungstermine immer zeitnah nach Absprache mit den Interessenten sowie Eigentümern. Die Besichtigungen werden immer in unserer Gegenwart durchgeführt, daher braucht der Eigentümer bei der Besichtigung nicht anwesend sein.

Besichtigungen mit Interessenten führen wir grundsätzlich in Einzelterminen durch, Sie erhalten Ihren persönlichen Besichtigungstermin. Sogenannte Sammeltermine organisieren wir grundsätzlich nicht.

Selbstverständlich werden gesetzliche Hygienevorschriften bei der Besichtigung angewandt.

Was mache ich, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Gern beantworten wir alle Ihre Fragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.